Prüfungsthemen / Fragen
Fragen zu Befunden im Gutachten von Prof. Dr. Nyman zu den Fälschungsmerkmalen mit digitaler Bildverarbeitung – Stand der Technik 2015

1. Trifft es zu, dass die neuen (nach dem 25.07.1999) wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden (konkret verwendet von SV Prof. Dr. Nyman, Beilage ./A) neue Erkenntnisgewinne für Sachverständige darstellen, mit denen exakte und wissenschaftlich fundierte Feststellungen zu
a. den unterschiedlichen Linienführungen;
b. den exakten Abfolgen der Linienführung;
c. den internen Strich-Merkmalen des Tintenflusses bei Strichkreuzungen sowie d. der Strichdicke aufgrund von überlagerten Tintenverläufen,
e. der Oberflächenrauigkeit und
f. der Saugwirkung einzelner Papierfasern
getroffen werden können?
2. Trifft es zu, dass die nach dem 25.07.1999 bis zum 18.10.2016 stattgefundene enorme Weiterentwicklung von Digitalkameras (als Beispiel die seit März 2012 im Verkauf stehende Digitalkamera Nikon D800, welche einen weit höheren Detailreichtum und Tonwertumfang zur Bildanalyse erreicht), sowie der Weiterentwicklung von Bildsensoren detailreichere und tonwertkorrektere Bilderfassungen und Bildverbesserungen ermöglicht haben, welche zu einem Erkenntnisgewinn für Schriftsachverständige geführt hat?
3. Trifft es zu, dass sich die nach dem 25.07.1999 bis zum 18.10.2016 neu entwickelte Möglichkeit zur Speicherung und Analyse von Bildinformationen – insbesondere durch Speicherung und Analyse des verlustfreien Rohdatenformats „RAW“, welches 1.024 bis 16.384 Helligkeitsabstufungen ermöglicht – verbessert hat und somit zu einem Erkenntnisgewinn für Schriftsachverständige geführt hat?
4. Trifft es zu, dass die zum Zeitpunkt der Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme des Beklagten am 18.10.2016 zur Verfügung stehenden Softwarelösungen zur digitalen Bilderfassung und digitalen Bildbearbeitung, insbesondere die Anwendung digitaler Bildfilter für die Kantenabhebungen, Tief- und Hochpassfilter und Kontrastverstärker, nach dem 25.07.1999 zu einem Erkenntnisgewinn für Schriftsachverständige geführt haben?
5. Trifft es zu, dass durch die im Jahr 2007 erschienene Bildbearbeitungssoftware Adobe Lightroom 5 (Version 5 ist im Jahr 2013 erschienen) und Photoshop CS 6 (erschienen 2012) im Vergleich zum Stand der Technik vom 25.07.1999 zu einem Erkenntnisgewinn für Schriftsachverständige geführt hat?
6. Trifft es zu, dass der Beklagte als Schriftsachverständiger zum Zeitpunkt der Erstattung seiner gutachterlichen Stellungnahme am 18.10.2016 vor dem Landesgericht Salzburg zu GZ 13 Cg 10/15y (Beilage ./B) Kenntnis über den Erkenntnisgewinn für Schriftsachverständige aufgrund wissenschaftlicher Fortschritte nach dem 25.07.1999 hätte haben können und hätte haben müssen?
7. Trifft es zu, dass die Ausführungen des Beklagten in seiner gutachterlichen Stellungnahme am 18.10.2016 vor dem Landesgericht Salzburg zu GZ 13 Cg 10/15y (Beilage ./B), dass die nach dem 25.07.1999 erfolgten wissenschaftlichen Fortschritte, insbesondere in der Mikro- und Makrofotografie sowie der computergestützten Bildbearbeitung, lediglich der besseren Dokumentation von erhobenen bzw. festgestellten Befunden dienen und nicht dem Erkenntnisgewinn bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um die Fälschung eines handschriftlichen Dokuments handelt, dienen, falsch sind?
8. Ist die Feststellung des SV Prof. Dr. Nyman auf Seite II seines Gutachtens (Beilage ./A) richtig, wonach durch Mikro- und Makroaufnahmen jedenfalls ein Erkenntnisgewinn für Schriftsachverständige gewonnen wird, wodurch die Ersichtlichmachung von Schreibdurchgängen, unterschiedlichen Farbaufträgen, Unterbrechungen, Überlappungen und Durchgängigkeit, ungleichmäßiger Teilzüge sowie Dichte des Farbauftrags möglich ist?
9. Sind die Feststellungen des SV Prof. Dr. Nyman auf Seite III seines Gutachtens (Beilage ./A) richtig, in denen er genau beschreibt, wie diese eindeutigen Fälschungsmerkmale durch richtige Benutzung von Makro- und Mikrofotografie ersichtlich gemacht werden können?
10. Sind die Feststellungen des SV Prof. Dr. Nyman auf Seite IV seines Gutachten (Beilage ./A) richtig, wonach er mit Hilfe der von ihm angewandten und am 18.10.2016 vorhandenen technischen Mittel eine Vielzahl an markanten Unterschieden zwischen dem gefälschten Testament und den Vergleichsschriften feststellen konnte, die dem Sachverständigen bei der Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.07.1999 jedenfalls noch nicht zur Verfügung standen?
11. Sind die Feststellungen des SV Prof. Dr. Nyman in seinem Gutachten (Beilage ./A) richtig, wonach eine solche Aufarbeitung bzw. Ersichtlichmachung von markanten Unterschieden der verglichenen Schriften im Gutachten vom 25.07.1999 einzig und alleine deswegen nicht möglich war, weil die technischen Möglichkeiten, insbesondere die entsprechende Mikro- und Makrofotografie sowie die digitale Bildbearbeitung, zu diesem Zeitpunkt nicht existierte?
12. Ist die Feststellung des SV Prof. Dr. Nyman in seinem Gutachten (Beilage ./A) richtig, wonach erhebliche Unterschiede beim vertikalen Abstrich des „a“ zwischen den Vergleichsschriften festgestellt werden konnten (Auszüge auf den Seiten 25 bis 35 des Gutachtens Beilage ./A)?
13. Ist die Feststellung des SV Prof. Dr. Nyman in seinem Gutachtens richtig, wonach diese Unterschiede im Gutachten vom 25.07.1999 nicht behandelt wurden, da dies aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen technischen und digitalen Hilfsmittel nicht möglich war, weshalb einzig die äußeren graphischen Schriftmerkmale bewertet wurden (Seite 12 Gutachten SV Rettenbacher, Beilage ./F)?
14. Ist die Feststellung des SV Prof. Dr. Nyman in seinem Gutachten richtig, wonach auch die erheblichen Schriftunterschiede beim Buchstaben „g“ im Gutachten vom 25.07.1999 aufgrund fehlender technischer und digitaler Möglichkeiten nicht festgestellt werden konnten. Im Gutachten vom 25.07.1999 konnten einzig die äußeren graphischen Schriftmerkmale bewertet werden (Seite 12 Gutachten SV Rettenbacher, Beilage ./F)?
15. Ist die Feststellung des SV Prof. Dr. Nyman in seinem Gutachten richtig, dass er aufgrund der nach dem 25.07.1999 entwickelten technischen und digitalen Bildaufnahme und -bearbeitung eindeutige innere grafischer Schriftunterschiede beim Buchstaben „g“ festgestellt hat (Seite 36, Gutachten Nyman, Beilage ./A)?



